Hausordnung der Schützenhalle

St. Sebastianus Schützenbruderschaft Quettingen e.V. 1928
Mitglied im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.



Schützenbürgerhaus St. Sebastianus in Leverkusen-Quettingen

Hausordnung

1 Allgemeines

(1) Das Schützenbürgerhaus Quettingen steht vorrangig den Vereinen der Stadtteile Quettingen und Lützenkirchen für ihre kulturellen, gesellschaftlichen, kommerziellen, privaten und soweit zulässig Sportveranstaltungen zur Verfügung. Das Schützenbürgerhaus Quettingen kann auch von Bürgern und Veranstaltern benutzt werden.

(2) Der Hausordnung in Verbindung mit der Gebührenordnung unterliegen alle Benutzer, die in dem Schützenbürgerhaus Quettingen Veranstaltungen durchführen.

(3) Das Verhältnis zwischen Vermieter (St. Seb. Schützenbruderschaft Quettingen e.V.) und Mieter wird durch den Mietvertrag geregelt. Hausordnung und Gebührenordnung sind Bestandteil des Mietvertrages.

2 Allgemeine Mietpflichten

(1) Die überlassenen Räume, Einrichtungen und das sonstige Zubehör dürfen nur für die im Mietvertrag genannten Mietzwecke und für die vereinbarte Zeit benutzt werden. Der Mieter ist zu schonender Behandlung verpflichtet.

(2) Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Er ist im Mietvertrag namentlich zu nennen und hat vor der Schlüsselübergabe eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß ihm die Inhalte der Haus- und Gebührenordnung bekannt sind.

(3) Der Veranstalter übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung. Er hat für die Einhaltung aller dafür notwendigen Genehmigungen, die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen zu sorgen.

(4) Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.

(5) Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere Schankgenehmigung inkl. Gesundheitszeugnis sowie die Genehmigung der Hinausschiebung der Gaststättenschlußstunde bei öffent-lichen Veranstaltungen, sind vom Mieter zu erwirken. Vergnügungsssteuerpflichtige Veranstaltungen sind beim Steueramt der Stadt Leverkusen anzumelden. Auch die Anmeldung und Zahlung der GEMA-Gebühren sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen bei Musikaufnahmen ist Angelegenheit des Mieters.

(6) Die Fluchtwege sind freizuhalten; Tische und Stühle dürfen nur gemäß einem der ausgehängten Bestuhlungspläne aufgestellt werden; die darauf angegebenen Besucherzahlen dürfen nicht überschritten werden.

(7) Es dürfen keine Fahrräder oder dergleichen im Saal, im Flur oder in anderen Räumen des Schützenbürgerheimes abgestellt werden.

3 Kaution und Gebühren

Die Höhe der Kaution und der Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der Gebührenordnung geregelt, und sind im Mietvertrag festgelegt.

4 Hausrecht

(1) Die Beauftragten ( geschäftsführender Vorstand, sowie Hallenwart ) der St. Seb. Schützenbruderschaft Quettingen e.V. üben gegenüber dem Mieter und auch gegenüber den Teilnehmern und Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht aus.

(2) Den Anordnungen des Beauftragten der St. Seb. Schützenbruderschaft Quettingen e.V. ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

5 Haftung

(1) Der Mieter erkennt durch die Übernahme der Räume und Einrichtungen an, daß sich diese in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Für Mängel die bei der Übernahme bestehen, aber nicht angezeigt werden, haftet die St. Seb. Schützenbruderschaft Quettingen e.V. nicht.

(2) Während der Veranstaltung auftretende Mängel sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

(3) Schäden aufgrund verspäteter Mitteilung gehen zu Lasten des Mieters.

(4) Der Mieter haftet dem Vermieter für Personen-, Sach-, Vermögens- und Umweltschäden aller Art, die im

Zusammenhang mit seiner Veranstaltung, Vorbereitungen und Aufräumarbeiten stehen und befreit den

Vermieter und den Grundstückseigentümer, die Stadt Leverkusen, von allen Schadenersatzansprüchen, die im

Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können.

(5) Für alle vom Vermieter eingebrachten Einrichtungen übernimmt die St. Seb. Schützenbruderschaft Quettingen

e.V. 1928 außerdem keine Haftung.

6 Bedienung der Technischen Anlagen, Zapfanlage und der Küche

(1) Technische Anlagen, die Zapfanlage und die Einrichtungen in der Küche dürfen nur nach vorheriger Absprache und nach Anweisung durch den Vermieter benutzt werden.

(2) Die Reinigung der Zapfanlage erfolgt durch den Vermieter. Die Kosten trägt der Mieter.

7 Ausfall einer Veranstaltung

Führt ein Mieter aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durch, so schuldet er den

Anteil an möglichem wirtschaftlichen Nutzen, den der Vermieter anhand des Durchschnitts der übrigen Veranstaltungen



nachweist, wenn die Veranstaltung nicht mindestens 2 Monate vor ihrem festgesetzten Termin

abgesagt oder verlegt wird und hierdurch eine andere Verwendung der Räume unmöglich ist. Ansonsten

sind die bereits entstandenen Kosten zu zahlen.

Hat der Vermieter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so ist er in gleichem Umfang wie der Mieter

zum Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzes darf den durchschnittlichen Einnahmeaus-

fall des Vermieters nicht übersteigen. Ausgenommen von einer Schadenersatzpflicht ist ein Ausfall durch

Einwirken höherer Gewalt ( Feuer, Sturm, Blitz etc. ).

8 Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Mit Abschluß der Mietdauer muß das Mietobjekt in ordentlichem Zustand hinterlassen werden. Das heißt, die Räume müssen sich in besenreinem, aufgeräumtem Zustand befinden, grobe Verschmutzungen müssen beseitigt sein. Gläser, Geschirr und Besteck müssen gespült sein. Tische, Stühle, Küche, Theke und Toiletten müssen gereinigt sein.

(2 ) Ein Beauftragter der St. Seb. Schützenbruderschaft Quettingen e.V. überprüft den ordnungsgemäßen Zustand der Räume und der Einrichtungen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Evtl. Schäden, die vom Mieter zu verantworten sind, werden diesem in Rechnung gestellt.

(3) Die Endreinigung erfolgt durch den Vermieter. Die Kosten hierfür sowie für eine ggf. nötige Grundreinigung wegen starker Verschmutzung trägt der Mieter.

9 Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt

(1) Bei allen Veranstaltungen, insbesondere bei großem Publikumsverkehr, ist darauf zu achten, daß die Nachbarschaft und die Umwelt möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Ab 22.00 Uhr darf kein Lärm mehr nach außen dringen. Die Türen und Fenster, dürfen nicht mehr geöffnet werden. Beim Aufenthalt außerhalb des Gebäudes und beim Verlassen ist äußerste Ruhe zu bewahren.

(3) Veranstaltungsende bei öffentlichen Veranstaltungen ist spätestens 01.00 Uhr des nachfolgenden Tages. Veranstaltungen, die länger dauern bedürfen einer ausdrücklichen Sondergenehmigung.

(4) Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist untersagt.

(5) Der Verbrauch an Gas, Wasser und Strom ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

(6) Jeglicher Abfall ist durch den Mieter zu entsorgen, Aluminiumdosen sowie Einweggeschirr und -besteck sind

nicht zulässig. Pfandflaschen ist der Vorzug zu geben. Der anfallende Müll ist getrennt nach Glas,

unverschmutztem Papier, Verpackungsmüll und Restmüll zu sortieren. Zurückgelassene Abfälle werden

kostenpflichtig entsorgt.

(7) Die Feuerwehreinfahrt auf dem Festplatz ist unbedingt freizuhalten. Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden

abgeschleppt. Die Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt

(8) Verstöße gegen 8 (2), (3) und (4) werden mit Strafen bis zu Euro 5.000,00 geahndet.

10 Getränkevertrieb

(1) Alle Getränke ( alkoholische und nicht alkoholische Getränke) mit Ausnahme von Kaffee, Tee und Milch müssen vom Vermieter ( St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Quettingen e.V. 1928 ) bezogen werden. Die

Preisgestaltung orientiert sich an den marktüblichen Preisen zuzüglich eines Handlingzuschlages.

(2) Eine Kontrolle durch den Vermieter hinsichtlich des ordnungsgemäßen Getränkeausschankes der bei dem Vermieter erworbenen Getränke kann jederzeit ohne Ankündigung während der Veranstaltung erfolgen. Der Vermieter macht hierbei von seinem Hausrecht (s.o. 4 ) Gebrauch.

(3) Bei Zuwiderhandlung werden Regressforderungen geltend gemacht.

11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist Leverkusen.

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